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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1989 - 22 A 1249/86   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1989 - 22 A 1249/86 (https://dejure.org/1989,22872)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.01.1989 - 22 A 1249/86 (https://dejure.org/1989,22872)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Januar 1989 - 22 A 1249/86 (https://dejure.org/1989,22872)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 1990, 151
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Diese ausschließlich den Anschlusszwang betreffende Regelung unterliegt keinen Einschränkungen im Lichte des § 3 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750), der nach § 35 Abs. 2 AVBWasserV auch im Rahmen öffentlichrechtlich ausgestalteter Versorgungsverhältnisse Geltung beansprucht und verlangt, dass dem Nutzer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen ist, den Wasserbezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken (zur Verfassungsmäßigkeit: BVerfG, Beschluss vom 2. November 1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306, für die erforderliche Anpassung öffentlich-rechtlicher Satzungen Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50/83 - NVwZ 1986, 754; Beschlüsse vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51 und 52.85 - NVwZ 1986, 483; OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1989 - 22 A 1249/86 - DÖV 1990, 151).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.2009 - 1 S 1173/08

    Antrag eines Großverbrauchers auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht

    Dieser muss dann aber bei der Teilbefreiung mit der Verpflichtung fortbestehen, die Grundbelieferung mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entgegenzunehmen, (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25.01.1989 - 22 A 1249/86 -, RdL 1989, 146).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.1995 - 7 A 12843/94

    Wasserversorgung; Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; Befreiung vom

    Diese Beurteilung läßt sich seit der Geltung der bundesrechtlichen Bestimmungen der AVBWasserV - wie mittlerweile in breitem Umfang Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat nicht mehr aufrechterhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 = NVwZ 1986, 754; BayVGH KStZ 1987, 129, dazu BVerwG, NVwZ 1988, 1029; VGH Kassel, NVwZ 1988, 1049; zum Anpassungsgebot für gemeindliche Satzungen BVerwG, NVwZ 1988, 1126, OVG Münster, DÖV 1990, 151).

    Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs (aaO, offen insoweit OVG Münster, DÖV 1990, 151, 152), daß mit der hier zu treffenden Prognose über mögliche Berufungsfälle und deren wirtschaftliche Auswirkungen ein für allemal feststehen müsse, welche Verbrauchergruppen aus Gründen der Gleichbehandlung einen Befreiungsanspruch geltend machen könnten.

  • VG Dresden, 24.02.2000 - 7 K 1668/97

    Anspruch auf Teilbefreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang ;

    Zum anderen ergibt sich aber auch aus anderen Bundesländern, dass Wasser aus privaten Regenwassernutzungsanlagen nicht nur außer Haus (Gartenbewässerung, Autowäsche), sondern auch für die Spülung von Toiletten verwendet werden darf und wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.04.1998 - 23 B 96.3011 -, BayVBl 1999, 48 (nicht rechtskräftig); BayVGH, U. v. 17.06.1998 - 23 B 95.4088 -, VwRR By 1999, 90; OVG Nordrhein-W., U. v. 25.01.1989 - 22 A 1249/86 -, DÖV 1990, 143).

    Hinzu kommt, dass aufgrund der auszusprechenden Teilbefreiung(en) der dadurch entstehende Trinkwassergebührenausfall durch eine so erheblich Erhöhung gedeckt werden müsste, die den übrigen Benutzern nicht zugemutet werden könnte (vgl. VGH Baden-W., U. v. 23.10.1989 - 1 S 2484/88 -, NVwZ-RR 1990, 239; BayVGH, U. v. 14.11.1986 - 23 B 94 A. 1720 -, KStZ 1987, 129; HessVGH, U. v. 10.02.1988 - 5 UE 1592/85 -, NVwZ 1988, 1049; OVG Nordrhein-W., U. v. 25.01.1989 - 22 A 1249/86 -, DÖV 1990, 143).

  • VG Dresden, 05.12.2005 - 4 K 1722/03
    Die Beschränkung des Wasserbezuges aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage auf einen Teilbedarf des Benutzers ist für den Versorgungsträger solange - im Sinne einer dem § 3 Abs. 1 AVBWasserV entsprechenden Satzungsbestimmung - wirtschaftlich zumutbar, wie sich die mit Rücksicht auf den (dann) geringeren Wasserabsatz erhöhten Wasserpreise noch im Rahmen des allgemein Üblichen halten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.1.1989 - 22 A 1249/86 - zit. nach Juris).
  • VG Ansbach, 12.04.2011 - AN 1 K 10.02111

    Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche

    Die Beschränkung des Wasserbezugs aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage sei nach der Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, U. v. 25.1.1989, 22 A 1249/86, DÖV 1990, 151 f.) für den Versorgungsträger so lange wirtschaftlich zumutbar, wie sich die mit Rücksicht auf den folglich geringeren Wasserabsatz erhöhten Wasserpreise noch im Rahmen des allgemein Üblichen hielten.
  • VG Dresden, 07.12.2005 - 4 K 1753/03
    Die Beschränkung des Wasserbezuges aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage auf einen Teilbedarf des Benutzers ist für den Versorgungsträger solange - im Sinne einer dem § 3 Abs. 1 AVBWasserV entsprechenden Satzungsbestimmung - wirtschaftlich zumutbar, wie sich die mit Rücksicht auf den (dann) geringeren Wasserabsatz erhöhten Wasserpreise noch im Rahmen des allgemein Üblichen halten (vgl. OVG NRW, Urt. v. 25.1.1989 - 22 A 1249/86 - zit. nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.1996 - 20 A 3158/95
    vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 - a.a.O.; Urteil vom 11. April 1986 - 7 C 50.83 -, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 58; OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1989 - 22 A 1249/86 -, DÖV 1990, 151.
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.1992 - 2 L 15/91

    Teilbefreiung; Benutzungszwang; Kommunale Wasserversorgung; Brauchwasser;

    Deshalb ist eine Teilbefreiung für das Brauchwasser nicht schon allein aus dem Grunde für den kommunalen Träger der Wasserversorgung unzumutbar, weil sich dadurch der Wasserpreis nicht unerheblich erhöhen würde (OVG NRW Urt. v. 25.1. 1989 - 22 A 1249/86 -, AgrarR 1990, 26 f); denn die Frage der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer solchen Preiserhöhung muß auch im Verhältnis zur Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der mit der Versagung einer Teilbefreiung für Brauchwasser verbundenen finanziellen Mehrbelastung der für eine Teilbefreiung grundsätzlich in Betracht kommenden Personen gesehen werden.
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